Vereinssatzung
vereinssatzung
Die Satzung des "Sicherungsdienst Rhein Sieg"
§1 [Name, Sitz, Geschäftsjahr]
1. Der Name des Vereins lautet "Sicherungsdienst Rhein Sieg" Er soll beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und danach den Namen ,, Sicherungsdienst Rhein Sie e.V. führen.
(Abk. SDRS)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 51103 Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 [Zweck des Vereins]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecks.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zewecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begfünstigt werden.
Zweckt des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bereiche Kunst, Kultur und Sport unter organistatorische und Sicherheiitsaspekten unter Einschluss der Inklusion.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durchführung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Ordnungsdienste und Absicherung bei Sportveranstaltung, Absicherung und Festumzügen, Parkplatzeinweisung,Versorgungsdeinste, Notfall-Meldewesen, Streckensicherung jeglicher Art, usw...
Außerdem werden wir mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, um DIese ins Breufsleben und in die Gesellschaft einzubinden, indem sie kleine Tätigkeiten übernehmen.
§3 [Ewerb und Beendigung der Mitgliedschaft]
- Mitglied des Vereins kann jede Person die das 16. Lebenjahr vollendet hat
- Der Mitgliederanstrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierfüber binnen 1 Monats; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.
- Jedes Mitglied erhält bei Eintritt einen Mitgliedausweis. Der Ausweis bleibt Eigentum des Vereins und muss bei Beendigung von Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Bei Verlust ist eine Gebühr in Höhe von 20 € zu zahle.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austrittist nur zum 31.12 möglich. Eine Beitragserstattung findet nicht statt. Er erfolgt schriftlich beim Vorstandt.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Intressen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw Stellungnahme vor dem Disziplinarausschuss geben werde.
§4 [Mitgliedsbeiträge]
- Jeder Mitglied hat einen jährlich fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde. Der Beitrag ist bis spätestens 31.01. zu zahlen.
- Neue Mitglieder haben binnen zwei Zwochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Beitrag zu zahlen.
- Der beitrag wird bei Austritt nicht erstattet
§5 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]
- Jeder Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinzwecke aktiv mitzurwirken und an gemeinsamen Veranstaltung teilzunhemen.
- Jeder Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
- Jeder Mitglied hat die Pflicht, die Intressen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäig seine Mitgliedbeiträge zu leisten, soweit es in seinen Krfäten steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jeder Mitglied hat im Rahmen des Vereinszweckes den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereineigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
- Jedes Mitglied hat bei unentschuldigtem Fehlen bei Einsatze ein Strafgeld in Höhe des Erfischungsgeldes zu Zahlen.
§6 [Organe des Vereins]
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§7 [Mitgliederversammlung]
1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Auschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Die Wahl und die Abberufung des Vorstands
- Die Entgegenahme des Jahrersberichts und die Entastung des Vorstands
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
2. Mindestens einmal in Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder sonst erst in der Versammlng gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Intresse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umständen dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Bei wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf Zahl der erscheinenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben ausßer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit , zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderung des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung alle Mitglieder, Nichts erscheinene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erkälren. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
8. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat: zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftührer/innen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§8 [Der Vorstand]
1.Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Der erweiterte Vorstand aus:
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schrifftührer
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstände.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder blieben nach Ablauf der Amt bis ein Nachfolfger gewählt wurde.
3. Dem Vorstandt obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung, in der Zuständigkeit und Vertretungen für interne Angelgenheiten geregelt werden.
Der Vorstand übt seine Tätgkeit ehrenamtlich aus.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt (+bei Bedarf). Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Vorstandssitzung sind Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehreheit.
6. Beschlusse des Vorstandes können bei Eilbedürftikeit auch schriftlich, mündlich oder Per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
Schriftlich,mündlich oder per Email gefasste Vorstandsbeschlüsse sich schriftlich niderzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§9 [Auszahlung]
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt grundsätzlich auf den Versammlungen und nur sofern das Geld von Veranstaltern eingangen ist. Der Verein ist nicht dazu verpflichtet, Sonderzahlungen zu leisten, sowie in Vorkasse zu treten.
§10 [Haftung]
Der Verein haftet nicht für schäden, die infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens entstanden sind.
§11 [Auflösung des Vereins]
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen nach einer Sperrfrist von 2 Jahren an die Obdachlosenhilfe Oase Alfred-Schütte-Allee 4, 50679 Köln einer ausschlielich gemeinnützigen Organistation zu. Liquitdatoren sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, hilfsweise der Kassenwart, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechnd, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Diese Satzung wurde am 03.03.2018 geändert und im Kraft gesätzt.